ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS NORDROCK OPEN AIR 2026
Stand: [13.02.2026]
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände für den Veranstaltungszeitraum. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber eines Tickets („Besucher“) und der Veranstalterin, den NordRock Schwaben e.V. („Veranstalter“) für den Besuch des „Nordrock Schwaben Festival“ („Veranstaltung“).
Durch den Kauf eines Tickets schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt das Recht zum Besuch der Veranstaltung. Jeder Besucher erklärt mit Kauf eines Tickets sein Einverständnis mit diesen AGB einverstanden.
1. Begriffsbestimmungen
Veranstalter: NordRock Schwaben e.V., DE-79618 Rheinfelden-Nordschwaben
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Veranstaltung: Die Veranstaltung„NordrockSchwabenFestival“ besteht aus der Gesamtheit der Programmabfolgen (Musik undRahmenprogramm) im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Nordrock Schwaben Festival“ sowie den unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher.
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Veranstaltungsgelände:DieVeranstaltungfindetaufdem ausgewiesenen Festivalgelände in Nordschwaben statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Ticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehört insbesondere die Bolzplatzfläche der Gemeinde Nordschwaben.
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Veranstaltungszeitraum: wiederholend jährlich.
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Verbraucher:JedenatürlichePerson,dieeinTicketzuZwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
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Eventgelände:BolzplatzmitderBühne,Zuwegungvonden Parkflächen zum Bolzplatz, durch Parkanweiser. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlung führt zum unentgeltlichen Ausschluss der Veranstaltung.
2. Tickets;Weiterverkaufsverbot;Vertragsstrafe
Tickets sind über die Homepage www.nordrock-schwaben-festival.de, Eventim und den
bekannten Vorverkaufsstellen zu erwerben.
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JederKäuferdarfmaximalzehn(10)Ticketserwerben.SollteeinKäufer mehr als zehn (10) Tickets bestellen, behält sich der Veranstalter vor, die über diese Beschränkungen hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen.
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NachderEntwertungdurchdenVeranstalterodereinvondem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.
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DerVerkaufderTicketsfürdieVeranstaltungfindetausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt. Alle Tickets sind digitale, personalisierte Tickets die dem Besucher digital übermittelt werden. Das Ticket kann als ausgedrucktes Ticket oder als digitales Ticket auf einem mobilen Endgerät (Smartphone o.ä.)“ vorgelegt werden. Der Zutritt wird nur mit einem gültigen, Ticket in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis gestattet.
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DieÜbertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des Veranstalters zulässig. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn:
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1. gegen den Dritten besteht ein Hausverbot; das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis des Tickets. Dies gilt auch für zusätzlichzum Nennpreis erhobene Gebühren; eshandeltsichnichtumeinenprivaten,alsoumeinengewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf; derVerkaufwirdgewerblichoderkommerzielldurcheinennicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleister, vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay);
6. Eine Übertragung bzw. ein Weiterverkauf ohne Zustimmung des Veranstalters führt zum
entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall
seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug des Tickets
berechtigt.
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DerKäufereinesTicketsverpflichtetsich,beijederÜbertragungdes Besuchsrechts bzw. jedem Weiterverkauf eines Tickets auf die Übertragungsbeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.
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FürjedenschuldhaftenVerstoßgegenvorstehende Zustimmungsvoraussetzungen ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die der Veranstalter nach billigem Ermessen festlegt. Die Höhe der Vertragsstrafe, die höchstens 2.000,00 EUR betragen darf, kann der Käufer gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen bzw. das Ticket einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Ticket von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.
3. Anreise;Parken;Campen;Sauberkeit
1. Zum Parken benötigt es ein gültiges Parkticket. Das Ticket berechtigt in den jeweils
ausgewiesenen Zonen der Parkanweiser ab dem 31.08.2024, 12.00 Uhr bis zum 01.09.2024 um
12.00 Uhr, zum einfachen Parken. Das einfache Parken umfasst ein, Zweirad und PKW. Parktickets
für Wohnmobile etc. sind separat vor Ort zu erwerben.
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AufdemgesamtenVeranstaltungs-undParkinggeländegiltdie StVO. Es ist auf dem gesamten Gelände mit angepasster Schrittgeschwindigkeit zu fahren, nicht notwendige Fahrbewegungen sind untersagt.
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DieStellflächensindaufdiezugewiesenenFlächenteilebegrenzt, die Zuweisung ist verbindlich. Ein Anspruch auf das Parken in einem besonderen Bereich gibt es nicht. Nach dem Parken ist das Bewegen der Fahrzeuge bis zur Abreise nicht mehr gestattet, es sei denn, das Bewegen des Fahrzeugs wird nach den folgenden Vorschriften angeordnet.
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AlleinderFahreristfüreinordnungsgemäßesundstandsicheres Abstellen seines Fahrzeuges verantwortlich. Es obliegt dem Besucher, den Untergrund auf seine Eignung zu prüfen.
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Fahrzeuge,dieaußerhalbgekennzeichneterParkflächenoder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden.
Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
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DieParkberechtigungerlischt,wenndasFahrzeugnichthaftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.
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OhnevorherigeschriftlicheAnmeldungundentsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Veranstaltungsgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren (über 7,5t) oder landwirtschaftlichem Gerät und sonstigem schweren Gerät (über 7,5t) befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Veranstaltungsgeländes schwer zu beschädigen. Im Falle der Zustimmung durch den Veranstalter sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor, eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren.
9. Camping und Zelten, gemäss Angaben des Veranstalters.
10. Besucher, die mit der Bahn, dem Shuttlebus, Reisebussen oder
Taxen anreisen, erreichen den Zutritt des Geländes über den
Mauritiusweg an der Mauritiuskapelle. 11.Der Veranstalter behält sich vor, Vorgaben zur Größe der jeweils
zur Verfügung stehenden Fläche zu machen. 12.Menschen mit Behinderung sind zugangsberechtigt nur
Personen, in deren Schwerstbehindertenausweis ein G (Gehbehinderung), AG (außergewöhnliche
Gehbehinderung) und/oder ein B (angewiesen auf Begleitperson) aufgeführt ist und deren Begleitpersonen.
Eine Vorabreservierung für diese Fläche ist notwendig.
13. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien. Der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Der Besucher ist verpflichtet, alle von ihm mitgebrachten Sachen mitzunehmen oder ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere die eigene Ausrüstung muss mitgenommen werden.
14. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im Fahrzeug angeordnet werden.
15. Die Besucher sind verpflichtet, sich regelmäßig selbst über den
Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger
Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.
16. Das Veranstaltungsgelände muss bis spätestens 0.00 Uhr am letzten Festivltag verlassen werden.
Die Parkplätze bis spätestens 12.00 Uhr am Tag nach dem Festival.
4. Einlass;Einlasskontrolle
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DerZutrittzumVeranstaltungsgeländeistnurmitgültigemTicket oder unversehrtem Festivalbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist das Ticket vorzuzeigen, das an einer der Bandausgaben gegen das Nordrock Bändchen eingetauscht werden muss. Das Ticket kann als ausgedrucktes Ticket oder als digitales Ticket auf einem mobilen Endgerät (Smartphone o.ä.) vorgelegt werden. Besuchern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Nordrock Bändchen um das Handgelenk tragen.
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DasNordrockBändchenistnichtübertragbar.Unverschlossene oder manipulierte Nordrock Bändchen verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet. Das Nordrock Bändchen kann vom Veranstalter mit der Fähigkeit zum digitalen und kontaktlosen Bezahlverfahren ausgestattet werden.
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BeimZutrittzumVeranstaltungsgeländekanneine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Veranstaltungsgelände und Bühnen, eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
10. Auf dem gesamten Eventgelände gilt ein Taschenverbot. Dazu gehören sämtliche mitgebrachte Taschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse. Ausgenommen sind Taschen bis zu einer maximalen Größe
von 30cm x 20cm x 5cm.
11. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern oder den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 8, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich
homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, den der Besucher zu vertreten hat, verlieren des Ticket und Nordrock Bändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
12. Vor den Bühnen ist ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Rechtzeitiges Erscheinen wird empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.
5. Hygiene; Infektionsschutz
1. Der Besucher verpflichtet sich, an Besucher gerichtete behördliche Voraussetzungen zur Teilnahme an Großveranstaltungen (z.B. PCR Eingangs- oder Ausgangstestung, Antigenschnelltest, etc.) auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Besucher erklärt sich bereit, dem Veranstalter einen möglicherweise notwendigen digitalen oder analogen Anamnesebogen über den eigenen Gesundheitszustand zur Verfügung zu stellen. Der Besucher erklärt sich ebenfalls bereit, eine digitale oder analoge Auskunft über Impf- und/oder Teststatus zu erteilen und ggf. einen automatisierten Datenabgleich zuzulassen.
2. Der Besucher verpflichtet sich, bei körperlichen Symptomen die auf eine nicht nur unerhebliche Infektionskrankheit (SarsCov2, Grippe, oder ähnliches) auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten. Bei dem Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektionserkrankung hindeuten können, verpflichtet sich der Besucher, auf diese hinzuweisen und den örtlichen Sanitätsdienst aufzusuchen.
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Der Veranstalter behält sich vor, geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutzes zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z.B. Antigenschnelltest bei Eintritt, PCR Testung, Fiebermessung, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Der Besucher erklärt sich bereit, für die eigene Testung anfallende Kosten zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.
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Der Veranstalter kann besondere Verhaltensregeln für die Besucher der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse). Der Besucher verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten. Besucher bzw. Inhaber von Tickets, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden.
6 Cashless Payment
Der Veranstalter behält sich vor, ein Cashless Payment System zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich einzuführen. Art und Umfang werden alleine vom Veranstalter bestimmt, es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bezahlverfahren.
7. VerboteneGegenstände
1. AufdemgesamtenVeranstaltungsgeländesindverboten:
1. GlasflaschenjederArt,
2. Tiere/Haustiere,
3. WaffenallerArt(auchimtechnischenSinne),
4. sogenannteSelfiesticks,
5. Fackeln, pyrotechnischeGegenstände,Wunderkerzen,
Himmelslaternen,
6. Vuvuzelas,Megaphone,
7. Drohnen,
8. Brennholz,
9. Sperrmüll(alteSofas,Sessel,Baumaterial,Holzetc.)
10. Shirts von Bands mit verfassungsfeindlichem Hintergrund,
insbesondere, soweit diese unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen oder aufgrund verfassungsfeindlicher Veröffentlichungen von Verboten betroffen sind; sowie
11. gefährliche Gegenstände jeglicher Art, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sozialüblich und bestimmungsgemäß verwendet werden;
12.ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
13.jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen),
14.Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.) und sonstige Trinkbehälter;
15.CS-Gas, Pfefferspray,
16.Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit
hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit
einer Länge von mehr als 1,5 cm;
17.Ketten, Fahnenstangen, Stöcke;
18. Patronengürtel,
19.eigene Lebensmittel,
20.Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere
Behältnisse.
2. DerVeranstalteristberechtigt,verboteneGegenstände
vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen oder den betreffenden Besucher vom Veranstaltungsgelände zu verweisen.
8. Hausrecht;Verhaltensregeln;FotografierenundFilmen
a. DasHausrechtwirdvomVeranstaltersowieseinemOrdnungs-und Sicherheitspersonal ausgeübt.
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DenAnweisungendesPersonalsdesVeranstaltersistFolgezu leisten. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und Sicherheitshinweise vor Ort.
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Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besuchern ist es untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände (Ziff. 8) mitzuführen, körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben; Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen; die “Wall of Death“ oder den „Circle Pit“ auszuüben; außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten; bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen; gewerbliches Pfandsammeln zu betreiben und/oder dafür sog. „Bunkerzelte“ zur Aufbewahrung und Lagerung aufzustellen; ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen;
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Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. die Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) durchzuführe,
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Dekorationen und sonstige Gegenstände auf dem gesamten Veranstaltungsgelände anzubringen; und
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Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
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DasFotografierenfürdenprivatenGebrauchmitHandysist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
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Besucher,dieschuldhaftgegenvorstehendeVerhaltensregelnoder gegen Verhaltensgebote verstoßen, kann der Veranstalter des Veranstaltungsgeländes verweisen und ihnen Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Nordrock Open Air eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.), wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung des Veranstaltungsgeländes verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
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Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher des Veranstaltungsortes, verlieren das Ticket und das Nordrock Bändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
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DieVerkehrs-,Flucht-undRettungs-/Brandschutzwegesind gekennzeichnet – diese müssen jederzeit freigehalten werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.
9. AbsageoderAbbrucheinerVeranstaltung;Programmänderungen
a. Wird das Nordrock Open Air abgesagt, besteht gegen den Veranstalter ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Eventuelle Vorverkaufsgebühren Dritter erstattet der Veranstalter nicht.
b. DasNordrock Open Air wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Nordrock Open Air sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Nordrock Open Air aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Schadensersatzanspruch des Besuchers.
c. Ein Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, der Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter des Nordrock Open Airs gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter rechtzeitig auf www.nordrock-schwaben-festival.de bekannt geben.
10.Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere durch Lautstärke
a. DemBesucheristbewusst,dassbeiderVeranstaltung, insbesondere vor den Bühnen, eine besonders hohe Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Den Besuchern wird dringend empfohlen, einen geeigneten Gehörschutz zu verwenden, und ausreichenden Abstand zu den Lautsprecherboxen und Bühnen zu wahren sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der mit den individuellen Hörgewohnheiten vereinbar ist.
b. DemBesucheristfernerbewusst,dassimRahmender Veranstaltung, vor allem bei Auftritten, Pyrotechnik, Rauchmaschinen, Laser, Stroboskoplicht oder andere Spezialeffekte verwendet werden können. Der Besucher verpflichtet sich, bei ersten Anzeichen für eine negative gesundheitliche Auswirkung, insbesondere einen epileptischen Anfall, geeignete und zumutbare Selbstschutzmaßnahmen zu ergreifen und einen sicheren Ort aufzusuchen.
11. Jugendschutz
a. FürjedeVeranstaltunggeltendieBestimmungendesGesetzeszum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
b. KinderundJugendlicheunter6JahrenhabenkeinenZutrittzum Eventgelände. Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren dürfen das Eventgelände nur in Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 12 Jahren.
c. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nicht mehr auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten.
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Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
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Der Veranstalter ist berechtigt, Kindern und Jugendlichen den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ihren Fürsorgepflichten nicht im erforderlichen Umfang nachkommt.
12. Haftung
a. DerAufenthaltaufdemVeranstaltungsgeländeundinden ausgewiesenen Parkzonen erfolgt auf eigene Gefahr.
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DerVeranstalter,seinegesetzlichenVertreteroderseine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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Der Veranstalter haftet entsprechend den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr.
13.Recht am eigenen Bild
a. DerVeranstalterunddurchihnbeauftragteDrittesindberechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher („Aufnahmen“) ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt in allen bekannten und zukünftigen audiovisuellen Medien umfassend zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das umfasst insbesondere die Verwendung und Verwertung der Aufnahmen in digitaler Form und in Online-Medien (insbesondere im Internet und dort auf der eigenen Website, den YouTube-
Kanälen und Social-Media-Kanälen des Veranstalters und dessen Lizenznehmern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern), in Printmedien (insbesondere Magazine, Broschüren, Katalogen, Präsentationen, Newsletter, Druck- und/oder Sammelwerke), in Form von TV-Werbespots und -trailern oder in redaktionellen Beiträgen, auf Bild- und Tonträgern jeglicher Art (insbesondere CD, DVD, BluRay, Speichersticks), auf sonstigen Datenträgern und in Datenbanken, auf Messen und Events und zu Zwecken der Werbung. Umfasst ist insbesondere die Berechtigung, die Aufnahmen zu nutzen, zu verbreiten, zu verwerten, öffentlich vorzuführen, zu senden, zu vervielfältigen, zu archivieren, auf Abruf zur Verfügung zu stellen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahmen dürfen modifiziert, abgeändert, farblich bearbeitet, geschnitten oder zusammen mit anderen Inhalten wie Bildern, Video-, Audio- und Textelementen sowie Grafiken, wie vorstehend beschrieben, verwendet und verwertet werden. Sämtliche Rechte dürfen zu vorstehenden Zwecken auch auf Dritte übertragen oder sublizenziert werden.
b. DaessichbeidenAufnahmenauchumpersonenbezogeneDaten handelt, gelten die Informationen zur Datenverarbeitung und den Rechten der abgebildeten Personen nach der DSGVO aus der Datenschutzerklärung.
14. Schlussbestimmungen
a. EsgiltausschließlichdeutschesRecht. b. DerVeranstalterbehältsichvor,dieseAGBzuändern,wennein
triftiger Grund für eine Änderung vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist, um (a) auf nach Vertragsschluss in Kraft getretene gesetzliche Vorgaben, (b) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung oder (c) eine Änderung der Marktverhältnisse der Unterhaltungs- und Festivalbranche zu reagieren; (d) aufgetretene Auslegungszweifel zu beseitigen; oder (e), wenn eine Erweiterung des Angebots die Änderung erforderlich macht. Die Änderungen gelten als vom Besucher akzeptiert, wenn dieser den Änderungen nicht per E-Mail an [•] innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang der Ankündigung der Änderungen widerspricht. Ist der Nutzer mit den Änderungen nicht einverstanden, steht ihm bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein fristloses Kündigungsrecht zu. Der Veranstalter wird den Nutzer in der E-Mail, die die Änderungen ankündigt, auf die Bedeutung der Vierwochenfrist, sein Recht, der Änderung zu widersprechen, und auf die Rechtsfolgen
seines Schweigens gesondert hinweisen. Für Rechtshandlungen, die vor den Änderungen vorgenommen wurden, gelten die alten AGB fort.
c. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
d. DieEU-KommissionhateineInternetplattformzurOnline-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Der Veranstalter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
